Bereits seit über dreißig Jahren bearbeitet die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft anwaltlich die besonderen Gebiete des Verwaltungsrechts, neben dem Allgemeinen, also insbesondere auch das Kommunal-, Beamten-, Disziplinar- und Prozessrecht. Darüber hinaus auch das evangelische Kirchenbeamtenrecht, das kirchliche Disziplinarrecht und das Pfarrdienstrecht. Gerne möchten wir Ihnen anbieten, unsere Erfahrung und den Praxisbezug unserer Tätigkeit auch in praxisorientierten Seminaren
CategoryDisziplinarrecht (DG.EKD)
Kirchenbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05
Dennoch hat der Beklagte unter den festgestellten Umständen Grund zur Frage, ob das der abgelehnten Richterin auch gelingen wird. Das reicht aus.
Inhalt und Darstellung der Disziplinarklage
§ 55 DG.EKD bestimmt die inhaltlichen Anforderungen an die Klageschrift mit dem Ziel, der Disziplinarkammer eine ausreichende Tatsachengrundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung zu verschaffen. Das ist vor allem im Hinblick darauf von Bedeutung, dass nur diejenigen Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage oder einer
Anwalt für unbekannte Gesetze und Gesetzgeber | Kirchenrecht | Pressemitteilung 2015-01
Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft Düsseldorf, den 26.02.2015 ::: Intro ::: Wir berichten wieder in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Rechtsthemen und Anlässe und haben Sie zu diesem Zweck in unseren Medienverteiler aufgenommen. Wenn Sie sich von diesem Newsletter abmelden möchten, schreiben Sie bitte eine Email an hotstegs@hotstegs-recht.de. ::: Pressemitteilung 01/2015 ::: „Es gibt viele unbekannte Gesetze und unbekannte
ab 2016 neue gerichtliche Zuständigkeit im Disziplinarrecht der Ev. Kirche im Rheinland
Die Landessynode der Ev. Kirche im Rheinland hat als kirchlicher „Landesgesetzgeber“ das Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamte und Pfarrer neu organisiert. Disziplinarverfahren der rheinischen Kirche werden ab 2016 von der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland verhandelt. Sie ist derzeit für sieben Landeskirchen – neben der EKD selbst – zuständiges Disziplinargericht der 1. Instanz. Alle am 1.
Wann ist eine vorläufige Dienstenthebung nach § 44 Abs. 1 S. 2 DG.EKD zulässig?
Das Disziplinarrecht kennt in § 44 Abs. 1 DG.EKD zwei voneinander unabhängige Tatbestände, die eine vorläufige Dienstenthebung ermöglichen: entweder die drohende Entfernung oder Entlassung nach S. 1 oder die – hier nun thematisierte – Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit oder des Ansehens der Kirche oder von Dienstbetrieb und Ermittlungen nach S. 2. Oft bestehen aber erhebliche Zweifel
Zustellung und Inhalt einer Einleitungsverfügung
Es ist nicht ungewöhnlich, dass wir bereits vor der förmlichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens für einen Mandanten tätig werden. In diesem Fall bestellen wir uns regelmäßig auch bei dem zuständigen Dienstherrn als Bevollmächtigte und Disziplinarverteidiger. Leider ist es aber dann auch nicht ungewöhnlich, dass uns die Mandanten eine Einleitungsverfügung zukommen lassen, von der wir nicht unterrichtet
Justizgewährungsanspruch für Geistliche auch gegen kirchliche Maßnahmen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12
Leitsätze des Gerichts: 1. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch gibt Geistlichen und Beamten einer Religionsgesellschaft das Recht zur Anrufung der staatlichen Gerichte, um dienstrechtliche Maßnahmen dieser Religionsgesellschaft ihnen gegenüber auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht hin überprüfen zu lassen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23.01 – BVerwGE 117,