Soweit ersichtlich hatte das Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland durch seine Verwaltungskammer in diesem Jahr erstmalig über einen besonderen Entlassungstatbestand des Pfarrdienstrechts zu entscheiden, den es in vergleichbarer Form im staatlichen Dienstrecht nicht gibt: die Entlassung kraft Gesetzes wegen der Nicht-Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung. Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr.
CategoryVerwaltungsverfahrensrecht (VVZG-EKD)
Streitwertkatalog der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit
In der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit findet seit vielen Jahren schon der „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ Anwendung. Er wurde zuletzt in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen veröffentlicht und befindet sich schon seit einiger Zeit in der Überarbeitung. Mit dem Katalog werden – soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird – Empfehlungen ausgesprochen,
Kann man Gerichtskostenfreiheit teilen?, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 12.09.2023, Az. KVwG 2/2020
Viele kirchengerichtliche Verfahren sind von Hause aus gerichtskostenfrei. Das gilt für alle kirchlichen Disziplinarverfahren gem. § 80 S. 1 DG.EKD oder für alle Verwaltungsgerichtsverfahren dem Grunde nach gem. § 59 Abs. 2 VwGG.EKD, soweit nicht das Recht der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anders bestimmt. Dies ist etwa im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Leserforum, NJW-aktuell 26/2021, 10
Zu Rixen/Schüller/Wagner, NJW 2021, 1702. Vielen Dank den drei Autoren für die Aufarbeitung der Aufarbeitung. Die äußerungsrechtlichen Fragen rund um Veröffentlichungen von Abschluss- und Zwischenberichten beleuchten die eine Seite. Der Absatz zum Archivrecht die andere. Dazwischen liegt nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in juristischer Hinsicht viel Schatten und Dunkel. Denn es gab und
Corona und Kirchenrecht
Inhaltlich stellen sich aktuell in vielen Kirchengemeinden neue Rechtsfragen, die bislang noch nicht da gewesen sind. So müssen etwa im Rheinland die neu gewählten Presbyterien eingeführt werden. Die Landeskirche hat vorläufige Einführungen vorgesehen. So können nun Gelübde auch digital abgelegt oder bekräftigt werden. Sitzungen auf Abstand? Beschlüsse unmöglich? Was ist aber – und das betrifft
teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der Besetzung einer Entsendepfarrstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 08.04.2019, Az. KVwG 5/2017 (jetzt: KVwG 5/2018)
Bereits im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Lutherischen Landeskirche Sachsens festgestellt, dass es einen sehr eingeschränkten Rechtsschutz für Kirchengemeinden auch bei Entsendepfarrstellen gebe. Nach dem Beschluss vom 11.11.2018, der die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herstellte, lag es im Zuständigkeitsbereich der Landeskirche den Monierungen des Gerichts Rechnung zu tragen. Nachdem dies nicht
Besorgnis der Befangenheit eines Kirchenrichters, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)
Selten bieten kirchengerichtliche Verfahren Anlass dem Begriff und der Beteiligung des „kirchengesetzlichen Richters“ nachzugehen. Vorliegend hat nun das Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in einem Klage- und Eilverfahren Gelegenheit gehabt, die Frage der Befangenheit oder der Besorgnis der Befangenheit eines beisitzenden Kirchenrichters zu klären. In der Ausgangssituation ist die Klägerin eine Kirchengemeinde der beklagten Landeskirche.
wieder einmal: Durchsetzung kirchengerichtl. Kostenerstattung vor staatlichen Gerichten, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 5 A 2145/17
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzen bestätigt, wonach kirchengerichtliche Kostenerstattungen vor den staatlichen Gerichten eingeklagt werden können. Der Beklagte hatte vor den Kirchengerichten rechtskräftig verloren und war insbesondere gegen die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Ev. Kirche in Deutschland nicht mit
keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018
Erstmalig hat ein Kirchengericht darüber entschieden, ob es auch einen Entschädigungsanspruch für die überlange Dauer von kirchengerichtlichen Verfahren gibt bzw. geben kann. Hintergrund der Entschädigungsklage war ein Kostenfestsetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland. Über den Kostenfestsetzungsantrag war – soweit ersichtlich ohne Grund – knapp zwei Jahre lang nicht entschieden
„Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583
Das Sprichwort „vor Gericht und auf hoher See befindet man sich in Gottes Hand“ ist allseits bekannt und wird gemeinhin mit staatlichen Gerichten in Verbindung gebracht, doch es gilt auch für kirchliche Gerichte. Denn für Rechtsuchende wie für Bevollmächtigte ist das Kirchenrecht oft undurchschaubar – und das kann erhebliche finanzielle Folgen haben.