Erstmalig hat ein Kirchengericht darüber entschieden, ob es auch einen Entschädigungsanspruch für die überlange Dauer von kirchengerichtlichen Verfahren gibt bzw. geben kann. Hintergrund der Entschädigungsklage war ein Kostenfestsetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland. Über den Kostenfestsetzungsantrag war – soweit ersichtlich ohne Grund – knapp zwei Jahre lang nicht entschieden
CategoryPfarrdienstrecht (PfDG.EKD)
„Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583
Das Sprichwort „vor Gericht und auf hoher See befindet man sich in Gottes Hand“ ist allseits bekannt und wird gemeinhin mit staatlichen Gerichten in Verbindung gebracht, doch es gilt auch für kirchliche Gerichte. Denn für Rechtsuchende wie für Bevollmächtigte ist das Kirchenrecht oft undurchschaubar – und das kann erhebliche finanzielle Folgen haben.
Aufhebung eines Scheinbeschlusses im Kirchenrecht, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 06.03.2018, Az. 0135/2-2018
Das Kirchenrecht ist aus unterschiedlichen Gründen immer wieder für Überraschungen gut. Das hat vielleicht damit zu tun, dass dort die Zahl der Fälle deutlich geringer ist als im staatlichen Recht und sicherlich auch damit, dass die Gerichte quasi für jedes Verfahren ad-hoc zusammentreten müssen. Denn alle Richter/innen üben ihr kirchliches Richteramt ehrenamtlich aus. Das ist
nur 250km bis zum Vertrauensarzt?, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 0136/B17-2016
Unmittelbar nachdem hier der aktuelle Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen zur Zuständigkeit des Amtsarztes am Wohnort des Beamten bei Untersuchungen zur Dienstfähigkeit erstritten wurde, ist nun ein schon etwas älterer Beschluss der Verwaltungskammer beim Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland bekannt geworden. Er verhält sich hierzu geradezu widersprüchlich. Nach unserer rechtlichen Bewertung ergibt nämlich die Normenkette,
höherwertige Tätigkeit im Kirchenbeamtenrecht, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 25.10.2017, Az. 0136/A4-2017
Zum ersten Mal hat die Verwaltungskammer des Kirchengerichts bei der Ev. Kirche in Deutschland darüber zu entscheiden gehabt, ob Kirchenbeamte einen Anspruch auf eine Zulage für höherwertige Tätigkeit haben können. Nach dem Recht der betroffenen Ev. Kirche im Rheinland war dies möglich (und ist es auch heute noch). Derartige Anträge und Klagen sind zulässig, allerdings
Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.07.2017, Az. 21 K 6243/15
Werden Auseinandersetzungen vor Kirchengerichten geführt, stößt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen spätestens im Rahmen der Vollstreckung an seine Grenzen. „Kirchliche Gerichtsvollzieher“ gibt es nicht und auf der Grundlage kirchlicher Kostenfestsetzungsbeschlüsse dürfen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Es bedarf daher nach wie vor einer „Übersetzung“ der Rechtstitel in das staatliche Recht. Üblicherweise durch eine Klage vor dem staatlichen
Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016
Bestehen erhebliche Spannungen im Verhältnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, hält das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige Störung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers. Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende
SG Chemnitz zum Sozialrecht bei Kirchen: Pfarrerin nicht behindert genug, lto.de v. 20.02.2016
Bei einer Behinderung von nur 30 Prozent gilt für Geistliche einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft kein Sozialrecht. Die besonderen Schutzmaßnahmen für Behinderte stehen den Pfarrern damit nicht zu. Pfarrer mit einem Behinderungsgrad von 30 Prozent haben keinen Anspruch auf Gleichstellung mit behinderten Menschen nach § 2 Abs.3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Das hat das Sozialgericht (SG) Chemnitz entschieden
„Gericht hat nicht die Aufgabe, Verantwortung abzunehmen“, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Verfügung v. 28.12.2016, Az. 0136/A12-2016
In einem hier – auf Klägerseite – betriebenen Verfahren hatte das ehrenamtliche Kirchengericht der EKD schon im September ungewöhnlich deutlich einen Hinweis an die Landeskirche erteilt, dass es nicht durch unnötige Rechtsstreitigkeiten in Beschlag genommen werden möchte. (siehe Verfügung hier). Nun sind in diesem Verfahren Vergleichsverhandlungen geführt worden, aber gescheitert. Hierauf hat das Gericht nun
„ein Gericht für nur notwendige Streitentscheidungen“, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Verfügung v. 07.09.2016, Az. 0136/A12-2016
In einem hier – auf Klägerseite – betriebenen Verfahren hat das ehrenamtliche Kirchengericht der EKD deutlich gemacht, dass es nicht durch unnötige Rechtsstreitigkeiten in Beschlag genommen werden möchte. Während man ansonsten eher wohl den Klägern eine Art der „Gerichtsbelästigung“ attestieren möchte, richtet sich der Appell der Verwaltungskammer an die beklagte Landeskirche: