Pfarrer sind anstelle des Wartestandes vorrangig auf eine andere Stelle zu versetzen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 31.01.2016, Az. KVwG 4/2015

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen einem Pfarrer und der Kirchengemeinde stark belastet oder gar zerstört, kann ein besonderes Verfahren eingeleitet werden, an dessen Ende festgestellt wird, ob eine sogenannte „nachhaltige Störung“ vorliegt. Diese Feststellung ist Voraussetzung für eine Versetzung des Pfarrers aus der Gemeinde heraus. Dieser Einschnitt ist bereits für alle Beteiligten dramatisch, noch entscheidender ist

Schwerbehinderung bei Pfarrern: Nur Gottes Lohn und warme Worte, lto.de v. 21.12.2015

Wird ein Pfarrer im Laufe seines Berufslebens behindert, tut er gut daran, einen Grad von 50 Prozent zu erreichen. Darunter ist er von den Regelungen zum Arbeitsschutz für Behinderte nicht erfasst. Ein Geistlicher wehrt sich jetzt. Für Pfarrer gibt es ganz eigene Verordnungen und besondere Regelungen. Manchmal ist das eine feine Sache, wie etwa spezielle

§§ 63 Abs. 3, 64 Abs. 4 DG.EKD verfassungswidrig? Anspruch auf Zusendung einer Urteilskopie an einen Zeitungsverlag, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte es im Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Die

Seminarangebote zum Kirchenrecht

Bereits seit über dreißig Jahren bearbeitet die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft anwaltlich die besonderen Gebiete des Verwaltungsrechts, neben dem Allgemeinen, also insbesondere auch das Kommunal-, Beamten-, Disziplinar- und Prozessrecht. Darüber hinaus auch das evangelische Kirchenbeamtenrecht, das kirchliche Disziplinarrecht und das Pfarrdienstrecht. Gerne möchten wir Ihnen anbieten, unsere Erfahrung und den Praxisbezug unserer Tätigkeit auch in praxisorientierten Seminaren

Anwalt für unbekannte Gesetze und Gesetzgeber | Kirchenrecht | Pressemitteilung 2015-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft Düsseldorf, den 26.02.2015 ::: Intro ::: Wir berichten wieder in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Rechtsthemen und Anlässe und haben Sie zu diesem Zweck in unseren Medienverteiler aufgenommen. Wenn Sie sich von diesem Newsletter abmelden möchten, schreiben Sie bitte eine Email an hotstegs@hotstegs-recht.de. ::: Pressemitteilung 01/2015 ::: „Es gibt viele unbekannte Gesetze und unbekannte

Justizgewährungsanspruch für Geistliche auch gegen kirchliche Maßnahmen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12

Leitsätze des Gerichts: 1. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch gibt Geistlichen und Beamten einer Religionsgesellschaft das Recht zur Anrufung der staatlichen Gerichte, um dienstrechtliche Maßnahmen dieser Religionsgesellschaft ihnen gegenüber auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht hin überprüfen zu lassen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23.01 – BVerwGE 117,