Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12

Geist­li­che und Kir­chen­be­am­te kön­nen sich gegen dienst­recht­li­che Maß­nah­men ihrer Re­li­gi­ons­ge­sell­schaft mit der Rüge, die Maß­nah­me ver­sto­ße gegen ele­men­ta­re Grund­sätze der staat­li­chen Rechts­ord­nung, grund­sätz­lich an die staat­li­chen Ver­wal­tungs­ge­rich­te wen­den. Die Prü­fung an Hand des kirch­li­chen Rechts da­ge­gen ist Sache der in­ner­kirch­li­chen Ge­rich­te. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den. Es hat aber die Klage eines

Terminvorschau Bundesverwaltungsgericht 27.02.2014

BVerwG 2 C 19.12 (OVG Münster 5 A 1941/10; VG Düsseldorf 1 K 714/08) W-N. – Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf – ./. Evangelische Kirche im Rheinland – RA Redeker Sellner Dahs, Bonn – Der Kläger, ein evangelischer Theologe, wendet sich gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit als Pastor im Sonderdienst, das zuletzt bis zum

staatlicher Rechtsweg und kirchliche Fürsorgepflicht für (ausscheidende) Kirchenbeamte, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10

1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist für die Statusklage eines Kirchenbeamten gegeben. Die Eröffnung des Rechtswegs folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jedenfalls aber in Verbindung mit dem staatlichen Justizgewährungsanspruch. 2. Bei der Nutzung der Dienstherrenbefugnisse handelt es sich um

Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10

Durch Urteil vom heutigen Tag hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW der Klage eines früheren evangelischen Pastors im Sonderdienst gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bei der Evangelischen Kirche im Rheinland teilweise stattgegeben. Nach Studium, Vikariat und Hilfsdienstzeit hatte der Kläger bei der Beklagten als ordinierter Theologe keine Pfarrstelle gefunden. Die Beklagte hatte

Durchsetzung der Rechtsanwaltskosten in einem kirchengerichtlichen Verfahren vor dem staatlichen Verwaltungsgericht möglich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2012, Az. 1 K 1665/11

Eine ungewöhnliche Frage hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in nun gleich drei Verfahren zu entscheiden: Wie kann die Kostenerstattung bei dem Gegner durchgesetzt werden, wenn der ursprüngliche Rechtsstreit nicht vor staatlichen, sondern vor kirchlichen Gerichten geführt wurde? Das Gericht schloss sich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover an, wonach die staatlichen Gerichte auch in Anerkennung des kirchlichen

Veränderungen im kirchlichen Dienstrecht der EKD geplant

Im November 2011 wird die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland in Magdeburg über verschiedene gesetzliche Änderungen im Dienst- und Beamtenrecht beraten und voraussichtlich auch entscheiden. Die vorläufige Tagesordnung sieht bislang Beratungsvorlagen zu folgenden Gesetzen vor: Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts Kirchengesetz zur Anpassung des Dienstrechts für Kirchenbeamtinnen und -beamte der EKD und für Pfarrerinnen