Terminvorschau Bundesverwaltungsgericht 27.02.2014

BVerwG 2 C 19.12 (OVG Münster 5 A 1941/10; VG Düsseldorf 1 K 714/08)

W-N. – Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf – ./. Evangelische Kirche im Rheinland – RA Redeker Sellner Dahs, Bonn –

Der Kläger, ein evangelischer Theologe, wendet sich gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit als Pastor im Sonderdienst, das zuletzt bis zum 3. Juli 2004 befristet war. 1994 und 1999 war der Kläger von der beklagten Evangelischen Kirche im Rheinland unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zum Pastor im Sonderdienst ernannt worden. Sein Rechtsschutzbegehren auf unbefristete Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis, hilfsweise auf erneute Berufung in ein befristetes Kirchenbeamtenverhältnis für die Dauer von weiteren fünf Jahren, blieb vor der Verwaltungskammer der Beklagten ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Münster ist im Berufungsverfahren davon ausgegangen, dass gegen Maßnahmen von Religionsgesellschaften auf dem Gebiet des kirchlichen öffentlichen Dienstrechts der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten gegeben ist, soweit die Verletzung staatlichen Rechts gerügt wird. Dies gelte auch dann, wenn der Status eines Pfarrers oder Kirchenbeamten betroffen sei. Bei derartigen Maßnahmen handele es sich um Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, weil die mit dem Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV verbundene Dienstherrenfähigkeit der Religionsgesellschaft durch staatliche Übertragung vermittelt werde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Anträge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.