In einem hier – auf Klägerseite – betriebenen Verfahren hat das ehrenamtliche Kirchengericht der EKD deutlich gemacht, dass es nicht durch unnötige Rechtsstreitigkeiten in Beschlag genommen werden möchte. Während man ansonsten eher wohl den Klägern eine Art der „Gerichtsbelästigung“ attestieren möchte, richtet sich der Appell der Verwaltungskammer an die beklagte Landeskirche:
…besteht der Anspruch des Klägers wohl unzweifelhaft. Das sieht ja auch die Beklagte so. Auf deren Bedenken geht der Kläger nicht ein. Das mag man bedauern, ist jedoch hinzunehmen. Die Beklagte ist ihrer eigenen Rechtsordnung verpflichtet und nicht berechtigt, entgegen eigener rechtlicher Einsicht das Gericht gleichsam mit der Regelung zu beauftragen. Hierfür fehlt ihr spiegelbildlich das Rechtsschutzbedürfnis. Das rein ehrenamtlich tätige Gericht hat lediglich die Aufgabe, rechtliche Streitfälle zu entscheiden. Ein solcher liegt hier offensichtlich nicht vor. Ich bitte die Beklagte daher eindringlich, den Kläger entsprechend seinem Begehren amtsangemessen umzusetzen bzw. an eine andere Dienststelle der Beklagten zu versetzen. Falls dann tatsächlich Probleme auftreten sollten, müsste ggfls. in Zukunft eine anderweitige Lösung gesucht werden.
Sollte die Beklagte weiterhin daran festhalten, vom Gericht verpflichtet werden zu wollen, bitte ich – evtl. nach Einschaltung des Kollegiums – um Nachricht.
Ich bitte um Verständnis dafür, dass das Gericht, deren Mitglieder an verschiedenen Orten wohnen und arbeiten, darauf achten muss, allein mit notwendigen Streitentscheidungen befasst zu werden.