Schwerbehinderung bei Pfarrern: Nur Gottes Lohn und warme Worte, lto.de v. 21.12.2015

Wird ein Pfarrer im Laufe seines Berufslebens behindert, tut er gut daran, einen Grad von 50 Prozent zu erreichen. Darunter ist er von den Regelungen zum Arbeitsschutz für Behinderte nicht erfasst. Ein Geistlicher wehrt sich jetzt.

Für Pfarrer gibt es ganz eigene Verordnungen und besondere Regelungen. Manchmal ist das eine feine Sache, wie etwa spezielle Urlaubsverordnungen Geistlichen bis zu 44 Urlaubstage garantiert. Mit einer Sonderregelung im Sozialgesetzbuch IX (SGB) sieht das anders aus. In § 73 SGB IX ist der Begriff des Arbeitsplatzes definiert – und darunter fallen nach Abs. 2 Nr. 2 keine Stellen, auf denen „Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften“ beschäftigt werden. Auf die Regelung des § 73 SGB IX verweist wiederum § 2 SGB IX, in dem eine Behinderung überhaupt definiert ist – und eigentlich soll es in § 73 um die Zählung von Arbeitsplätzen gehen, damit die Höhe der Ausgleichszahlung für Unternehmen berechnet werden kann, falls diese nicht genug Arbeitsplätze für Behinderte vorhalten.

So geht es einem Mandanten von Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Düsseldorf. Wie der Anwalt schildert, hat der Pfarrer hat bei der Ausübung seines Berufslebens eine Beeinträchtigung erlitten, die nun zu einem Grad der Behinderung von 30 Prozent geführt hat. Der Mann stellte einen Antrag auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei einer Agentur für Arbeit – der abgelehnt wurde. Hotstegs erhob Anfang Dezember in seinem Namen Klage (Sozialgericht Chemnitz, Az. S 28 AL 757/15).

direkt zum LTO-Artikel