Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.07.2017, Az. 21 K 6243/15

Werden Auseinandersetzungen vor Kirchengerichten geführt, stößt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen spätestens im Rahmen der Vollstreckung an seine Grenzen. „Kirchliche Gerichtsvollzieher“ gibt es nicht und auf der Grundlage kirchlicher Kostenfestsetzungsbeschlüsse dürfen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Es bedarf daher nach wie vor einer „Übersetzung“ der Rechtstitel in das staatliche Recht. Üblicherweise durch eine Klage vor dem staatlichen Verwaltungsgericht. Aktuell hatte nun das Verwaltungsgericht Köln hierüber zu entscheiden und hat dabei den aktuellen Stand der Rechtsprechung zusammengefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.772,65 Euro nebst Zinsen für das Jahr von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Juli 2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Nähe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten der anwaltlichen Vertretung des Klägers in einem Verfahren vor den Kirchengerichten.

Der Beklagte hatte mit einer Klage vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland gegenüber dem Kläger die Feststellung begehrt, dass er durch die Übergabe einer Urkunde vom 07. April 1997 eine Pfarrstelle übertragen bekommen habe, hilfsweise, dass sein Antrag, die Kosten der ihm zugewiesenen Dienstwohnung zu übernehmen, beschieden werde. Das Kirchliche Verwaltungsgericht verpflichtete den in diesem Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger mit Urteil vom 29. März 2012 – 2 VG 09/2009 -, den Antrag des Beklagten, die Kosten der ihm zugewiesenen Dienstwohnung zu übernehmen, zu bescheiden und wies die Klage im Übrigen ab. Zugleich wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Kläger – wiederum anwaltlich vertreten – als auch der Beklagte Revision ein. Der Verwaltungssenat des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland wies die Revision des Beklagten durch Urteil vom 23. Mai 2014 – 0135/13-2012 – zurück und änderte auf die Revision des Klägers das Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts vom 29. März 2012 dahin, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Zugleich wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt. Den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens setzte der Kirchengerichtshof durch Beschluss vom 12. September 2014 – 0135/13-2012 – auf 41.640,80 € fest.

Mit Beschluss vom 21. November 2014 – 2 VG 09/2009 – setzte das Kirchliche Verwaltungsgericht den Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 41.000,00 € fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Kirchengerichtshof durch Beschluss vom 30. März 2015 – 0135/2-2015 – zurück.

Auf am 03. Dezember 2014 gestellten Antrag des Klägers setzte der Urkundsbeamte des Kirchlichen Verwaltungsgerichts unter dem 02. März 2015 die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes zwischen 40.001‚00 € und 45.000,00 € für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf insgesamt 6.772,65€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03. Dezember 2014 fest.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erwirkte der Kläger einen dem Beklagten am 15. Juli 2015 zugestellten Mahnbescheid in Höhe des Kostenansatzes, gegen den der Beklagte Widerspruch erhob. Der Kläger, der von dem Widerspruch unter dem 30. Juli 2015 benachrichtigt wurde, beantragte am 06. August 2015 die Abgabe des Verfahrens. Das Landgericht Köln, vor dem das streitige Verfahren fortgeführt wurde, hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Oktober 2015 -24 O 219/15 – an das erkennende Gericht verwiesen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei in Fällen der vorliegenden Art eröffnet, in denen der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch auf das kirchenrechtliche Prozessrechtsverhältnis und die dafür geltenden kirchenprozessrechtlichen Regelungen über die Kostentragung stützt. Die kirchengerichtliche Kostenfestsetzung sei nicht nach staatlichem Recht vollstreckbar, so dass der auf die Erlangung eines vollstreckbaren Titels gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis nicht fehle. Der geltend gemachte Anspruch gründe in dem kirchenrechtlichen Prozessrechtsverhältnis, bei dem es sich um eine öffentlichrechtliche Sonderverbindung handele. Indem der Beklagte vor den Kirchengerichten um Rechtsschutz nachgesucht hat, habe er erklärt, die Entscheidungen der Kirchengerichte einschließlich der Kostengrund- und Kostenfestsetzungsentscheidungen als bindend anzusehen und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Höhe des im kirchengerichtlichen Verfahren festgesetzten Streitwerts entspreche dem Streitwert eines vergleichbaren Verfahrens vor den staatlichen Verwaltungsgerichten und die Höhe der festgesetzten Rechtsverfolgungskosten entspreche der Höhe der Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung habe der Beklagte nicht erhoben. Mit seiner Rüge der Unrichtigkeit des Urteils des Kirchengerichtshofs vom 23. Mai 2014 könne er nicht durchdringen, weil der kirchliche Rechtsweg ausgeschöpft und vom Beklagten keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt worden seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.772,65€ nebst Zinsen für das Jahr von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Juli 2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2014 nicht zur Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruches erhoben werden könne. Denn das Urteil des Kirchengerichtshofs sei unzutreffend, weil die ihm zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass die Berufung zum Pfarrer nicht bereits durch die Aushändigung einer Urkunde, sondern erst durch die Bestätigung des Landeskirchenamtes wirksam werde, eklatant elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Seine vermeintlich unterbliebene Berufung in das Amt eines Pfarrers stelle im Rahmen des zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Subordinationsverhältnisses einen Eingriff hoheitlicher Gewalt dar, gegen den auch nach Abschluss des kirchengerichtlichen Verfahrens wegen der staatlichen Justizgewährungspflicht Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten erlangt werden könne. Der Kläger habe durch die Übersendung der Berufungsurkunde Vertrauenstatbestände geschaffen und sich entweder im Rahmen einer Duldungs-, zumindest aber einer Anscheinsvollmacht zu seinen – des Beklagten – Gunsten konkret gebunden. Die nachträgliche Ablehnung der Bestätigung der Berufung erweise sich als treuwidrig.

An den Einwendungen, die hinsichtlich der im kirchengerichtlichen Verfahren zu Grunde gelegten Streitwerte erhoben worden seien, werde festgehalten; sie seien vom angerufenen Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen.

Gegenstand der Klage ist ausschließlich der geltend gemachte Zahlungsanspruch, den der Kläger aus der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenfestsetzung des Kirchlichen Verwaltungsgerichts vom 02. März 2015 herleitet. Nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist hingegen ein Feststellungsbegehren des Beklagten, dass ihm durch die vom Kirchenkreisverband unter dem 07. April 1997 ausgestellte Urkunde eine Pfarrstelle übertragen worden ist. Zwar hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung ausführlich begründet, dass dies entgegen der vom Kirchengerichtshof in seinem Urteil vom 23. Mai 2014 vertretenen Auffassung der Fall sei und dass die Frage der Wirksamkeit der Übertragung einer Pfarrstelle von den staatlichen Gerichten geklärt werden könne und müsse; der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 07. Juni 2017 indessen ausschließlich beantragt, die Klage abzuweisen. Einen Feststellungsantrag des vorgenannten Inhaltes hat er nicht gestellt. Ob ein solches Feststellungsbegehren aus prozessrechtlicher Sicht überhaupt im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens zulässigerweise hätte verfolgt werden können, bedarf deshalb keiner Erörterung.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist berechtigt, den Zahlungsanspruch, den er aus einer Kostenerstattungsverpflichtung des Beklagten aufgrund eines kirchengerichtlichen Rechtsstreites herleitet, vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen. Denn Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 92 Grundgesetz – GG – garantieren den Rechtsschutz durch staatliche Gerichte auch für Rechtspositionen, die in Ausübung des verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung durch das autonome, d.h. frei von staatlicher Mitwirkung gesetzte Recht der Religionsgesellschaften zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten begründet werden, sofern die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes erforderlich ist, um diese Rechtspositionen zwangsweise durchsetzen zu können.

Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -‚ Urteil vom 25. November 2015 – 6 C 21.14 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 88 = Juris (dort Rn. 10ff.).

So liegt es hier. Die staatliche Rechtsordnung erkennt Entscheidungen der mit Körperschaftsstatus ausgestatteten Religionsgesellschaften und ihrer Organe nicht als Vollstreckungstitel an und sie sieht keine Möglichkeit vor, Entscheidungen der kirchlichen Gerichte und deren Kostenfestsetzung für vollstreckbar zu erklären. Angesichts dessen bedarf der Kläger zur zwangsweisen Durchsetzung der streitigen Erstattungsforderung der Inanspruchnahme staatlicher Gerichte.

Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorliegen, unter denen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, kommt es nicht an, weil das Landgericht das Verfahren über die vorliegende Klage gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – bindend an das erkennende Gericht verwiesen hat.

Die Klage ist auch begründet.

Das Kirchliche Verwaltungsgericht hat dem Kläger auf der Grundlage der in der Hauptsache ergangenen Kosten(grund)entscheidungen und der Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwertes des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens unter dem 02. März 2015 einen Kostenerstattungsanspruch von 6.772,65€ gegen den Beklagten zuerkannt. Dass die Festsetzung dieses Kostenerstattungsanspruchs nach den einschlägigen kirchenrechtlichen Verfahrensvorschriften unanfechtbar ist, ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers, wonach der Beklagte den kirchlichen Rechtsweg voll ausgeschöpft und ansonsten keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt habe. Der streitige Kostenerstattungsanspruch beruht nach Grund und Höhe auf der kirchengerichtlichen Verfahrensordnung, wie sie durch die Kirchengerichte ausgelegt und angewendet worden ist. Da der Beklagte die innerkirchlich eröffneten Rechtsbehelfe, soweit sie gegeben waren, erfolglos ausgeschöpft bzw. von einer Einlegung abgesehen (Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen die Kostenfestsetzung vom 02. März 2015) hat, steht nach den einschlägigen kirchenrechtlichen Verfahrensregelungen fest, dass er zur Kostenerstattung in Höhe des genannten Betrages verpflichtet ist.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung,

BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 – 6 C 21.14 -, a. a. O., Rn. 22 ff.,

der die Kammer folgt, ist anerkannt, dass die staatlichen Gerichte im Bereich der grundgesetzlich geschützten Organisationsgewalt der Religionsgesellschaften, die die Einrichtung unabhängiger Kirchengerichte, die Festlegung ihrer Entscheidungszuständigkeiten und den Erlass einer Verfahrensordnung umfasst, darauf beschränkt sind, nachzuprüfen, ob de einschlägigen Regelungen und ihre Auslegung, soweit sie – wie hier – die Ausgestaltung eines kirchengerichtlichen Verfahrens betreffen, gegen fundamentale Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG, gegen das Willkürverbot oder gegen elementare rechtsstaatliche Verfahrensgarantien verstoßen. Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung der staatlichen Rechtsordnung, soweit deren Geltungsanspruch nach dem vorstehend Gesagten im Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten reicht, nicht darin zu erkennen, dass dem Kläger der streitige Kostenerstattungsanspruch durch das kirchliche Verwaltungsgericht zugesprochen worden ist.

Die kirchengesetzlichen Regelungen über die Kostentragung, die im Urteil des Kirchengerichtshofs vom 23. Mai 2014 zur Anwendung gekommen sind (§ 66 Abs. 1, 3 und 5 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der UEK – VwGG.UEK -) stimmen inhaltlich vollständig mit den Kostentragungsbestimmungen der staatlichen Prozessordnungen überein. Sie räumen – ebenso wie jene – dem obsiegenden Beteiligten einen Anspruch auf Erstattung seiner verfahrensbedingten notwendigen Aufwendungen gegen den unterlegenen Beteiligten ein. Auch die Regelung, dass die betragsmäßige Festsetzung der zu erstattenden Kosten des kirchengerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage des festgesetzten Gegenstandswertes erfolgt, findet eine gleichartige Entscheidung im staatlichen Gerichtsverfahrensrecht. Ein Verstoß gegen fundamentale Verfassungsprinzipien, gegen das Willkürverbot oder gegen elementare rechtsstaatliche Verfahrensgarantien kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Kirchengerichte in den hierin Rede stehenden Entscheidungen die Bemessung des festgesetzten Gegenstandswertes in Ausübung des ihnen in der einschlägigen kirchengerichtlichen Verfahrensbestimmung (§ 69 Satz 1 VwGG.UEK) eingeräumten Ermessens an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ausgerichtet haben. Der Kirchengerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 12. September 2014 und 30. März 2015 ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen er es für ermessensgerecht hält, für das Feststellungsbegehren des Beklagten den Wert für die sogenannte großes Statusklage“ nach der genannten staatlichen Rechtsnorm in Ansatz zu bringen. Er hat hierbei insbesondere nicht nur seine unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensbindung bedeutsame Beschlusspraxis in vergleichbaren Fällen angeführt, sondern sich auch mit den vom Beklagten vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, aus denen dieser den Ansatz eines geringeren Gegenstandswertes für angemessen hielt. Gegen diese Ausführungen ist gemessen an dem hier anzulegenden Maßstab nichts zu erinnern.

Zu einer für den Kläger günstigen Beurteilung könnte es auch nicht führen, wenn man die zum Feststellungsbegehren in der Sache getroffene Entscheidung des Kirchengerichtshofes an dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab messen würde. Denn hiernach begegnet es keinen Bedenken und erscheint ohne weiteres von der autonomen Rechtssetzungsbefugnis im Bereich innerkirchlicher Angelegenheiten umfasst, die Wirksamkeit der Übertragung einer Pfarrstelle nicht nur von der Übergabe einer Urkunde über die Übertragung einer Pfarrstelle, sondern zusätzlich von der Bestätigung durch die Kirchenleitung abhängig zu machen. Die Religionsgemeinschaften können eine solche Abweichung von den staatlichen Regelungen über die Begründung eines (staatlichen) Beamtenverhältnisses vorsehen, ohne gegen grundlegende Prinzipien der staatlichen Rechtsordnung zu verstoßen. Auf dem Hintergrund dieser kirchenrechtlichen Lage ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kirchengerichtshof dem Gesichtspunkt eines (vermeintlichen) durch die Aushändigung der Urkunde vom 07. April 1997 geschaffenen Vertrauenstatbestandes keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen und diesen Gesichtspunkt bei der Begründung seiner Entscheidung vernachlässigt hat.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung von Zinsen aus 6.772,65€ in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – ab der am 15. Juli 2015 erfolgten Zustellung des Mahnbescheids vom 13. Juli 2015 verlangen. Dieser Anspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese bürgerlich-rechtlichen Regelungen über den Anspruch auf Prozesszinsen sind auf Geldschulden, die vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden, entsprechend anwendbar, soweit das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass kirchenrechtliche Bestimmungen einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstehen. Voraussetzung der Begründung des Zinsanspruchs ist die Rechtshängigkeit der fälligen Geldforderung. Die Kostenerstattungsforderung des Klägers aus der bestandskräftigen Kostenfestsetzung des Kirchlichen Verwaltungsgerichts vom 02. März 2015 ist fällig und seit dem 15. Juli 2015 rechtshängig. Die Rechtshängigkeit ist nach § 696 Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO – mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids begründet worden. Denn die Sache ist im Sinne dieser Vorschrift „alsbald“, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht – Landgericht Köln – abgegeben worden. Dieser Zeitpunkt bleibt nach § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG auch nach der Verweisung an das erkennende Gericht maßgebend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.