Zum ersten Mal hat die Verwaltungskammer des Kirchengerichts bei der Ev. Kirche in Deutschland darüber zu entscheiden gehabt, ob Kirchenbeamte einen Anspruch auf eine Zulage für höherwertige Tätigkeit haben können. Nach dem Recht der betroffenen Ev. Kirche im Rheinland war dies möglich (und ist es auch heute noch). Derartige Anträge und Klagen sind zulässig, allerdings ist der Nachweis dieser Höherwertigkeit vom klagenden Beamten zu erbringen. Daran scheiterte die vorliegende Klage.
Leitsätze:
- Auch im Kirchenbeamtenrecht sind gebündelte Dienstposten zulässig, sofern die Bündelung maximal drei Besoldungsgruppen nicht überschreitet (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BVR 1958/13).
- Eine pauschale Zuweisung eines Dienstpostens zum „gehobenen Dienst“ (insgesamt fünf Besoldungsstufen) ist unzulässig.
- Eine Zulage für höherwertige Tätigkeit nach § 46 BBesG a.F. / ÜBesG NRW ist zu gewähren, wenn die höherwertige Aufgabe vertretungsweise wahrgenommen wird.
- Die Beweislast der Höherwertigkeit und der vertretungsweisen Wahrnehmung obliegt dem Kirchenbeamten.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der am 3. September 1956 geborene Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung einer Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A12 und A13 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Januar 2014.Nachdem der Kläger seine zum 1. August 1973 begonnene Ausbildung für den Verwaltungsdienst in der Evangelischen Kirche mit Erfolg absolviert hatte, wurde er ab dem 1. August 1976 als Angestellter im kirchlichen Verwaltungsdienst beschäftigt. Zum 1. August 1981 wurde er als Kirchengemeindesekretär in der Besoldungsgruppe A6 zunächst in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe und ab dem 1. August 1983 auf Lebenszeit berufen. In der Folgezeit ist er mehrfach befördert worden. Seit dem 1. September 1990 ist er Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst. Ab August 1992 leistete er seinen Dienst als […] Verwaltungsbeamter ab. Auf diesem Dienstposten ist er ebenfalls mehrfach befördert worden, zuletzt am 1. März 2003 zum Landeskirchenamtsrat der Besoldungsgruppe A12.
Dieser Dienstposten ist nach dem im Verfahren vorgelegten Stellenübersichten als „gebündelter“ Dienstposten des gehobenen Dienstes ausgewiesen. Eine genauere Bewertung ist nicht erfolgt, ein analytisches Stellenbewertungsverfahren ist nicht durchgeführt worden.
Da der Kläger auf diesem Dienstposten nicht weiter beschäftigt werden konnte, weil aufgrund organisatorisch struktureller Veränderungen die X1 zentral für die Evangelische Kirche in Deutschland weitergeführt wird, wurde der Kläger umgesetzt. Der dort ihm zugewiesene Dienstposten entsprach nicht seinem Amt als Landeskirchenamtsrat, sodass ein Verfahren auf amtsangemessene Beschäftigung seitens des Klägers gegen die Beklagte erfolgreich durchgeführt wurde.
Während dieses Parallelverfahrens beantragte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 2016 die Zahlung einer Verwendungszulage gemäß § 46 Abs.1 BBesG a. F. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass der von ihm seinerzeit innegehabte Sachbearbeiterdienstposten nach der Besoldungsgruppe A13 habe bewertet werden müssen, da ihm originär Verwaltungs-, Fortbildungs- und Stellvertretungsaufgaben übertragen worden seien. Diese Aufgaben hätte ansonsten die nach A15 besoldete X-beauftragte, der er zugearbeitet habe, erfüllen müssen. Ein weiterer Vertreter für die X-beauftragte wäre nicht existent gewesen.
Dem Begehren widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2016. Sie teilte mit, dass der Kläger nur als Sachbearbeiter beschäftigt gewesen sei, die Vertretung der X-beauftragten habe nicht zu seinem Aufgabenkreis gehört.
Ein rechtsmittelfähiger Bescheid wurde seitens der Beklagten nicht erlassen. Daraufhin hat der Kläger mit der am 24. April 2017 beim angerufenen Gericht eingegangenen Klage vom 18. April 2017 Untätigkeitsklage erhoben.
Im Rahmen des Klageverfahrens vertieft der Kläger seinen Sachvortrag und macht geltend, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Zahlung der begehrten Zulage im geltend gemachten Zeitraum vorlägen. Dies gelte nicht nur bezüglich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, da einer Beförderung des Klägers kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegenstehe. Auch erfülle er zum Stichtag vom 1. Januar 2003 sämtliche laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, so dass eine Beförderung zum Oberamtsrat (A13) möglich gewesen wäre.
Weiterhin führt der Kläger unter Berufung auf eine im Jahre 2002 erstellte Auflistung der Aufgaben des Sachgebiets X1, eine Aktennotiz vom 26. November 2007 und des ihm am 13. März 2014 erteilten Zeugnisses aus, dass sich hieraus eine erhebliche Ausweitung der ihm vertretungsweise übertragenen Aufgaben ergebe, die eine Bewertung der Stelle nach A13 erforderlich gemacht hätte.
Der Kläger beantragt,
die beklagte Landeskirche zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis einschließlich 15. Januar 2014 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A12 und A13 nach der für ihn jeweils maßgeblichen Stufe nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. Mai 2017 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags trägt sie vor, dass der dem Kläger übertragene Dienstposten zutreffend mit A12 und der Besetzung mit einem Amtsrat bewertet worden wäre. Es handele sich bei dem Dienstposten um eine Sachbearbeiterstelle, mit welcher höherwertige Aufgaben nicht verbunden gewesen wären. Insbesondere sei der Kläger gerade nicht als Vertreter der X-beauftragten eingesetzt gewesen. Von einer dem Kläger übertragenen Leitungsfunktion könne nicht ausgegangen werden.
Insgesamt ist nach Auffassung der Beklagten festzustellen, dass der Dienstposten, der dem Kläger übertragen worden war, schon zuvor nach der Besoldungsgruppe A12 bewertet und von einem Amtsrat wahrgenommen worden. Hieran habe sich während der Tätigkeit des Klägers nichts geändert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist abzuweisen, da dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Verwendungszulage zusteht. Der Kläger ist durch die Verweigerung der Zulage nicht in seinen Rechten im Sinne von § 19 Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD) verletzt.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Verwendungszulage gemäß § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) a. F. i. V. § 1 I der Kirchenbeamtenbesoldungs- und Versorgungsordnung (KBVVO) kann nur dann bejaht werden, wenn dem Kläger Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen worden sind und er diese Aufgaben schon seit 18 Monaten ununterbrochen wahrnahm. Weitere Voraussetzung ist, dass in diesem Zusammenhang die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorgelegt haben müssen.
Auch wenn nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien davon auszugehen ist, dass die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu bejahen sind, so ist doch festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Dienstposten, den der Kläger innegehabt hat, mit einer höheren Besoldungsgruppe als A12 hätte bewertet werden müssen.
Zwar ist eine analytische Bewertung des Dienstpostens seitens der Beklagten nicht erfolgt, diese hat die Tätigkeit auf diesem Dienstposten lediglich als eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes ausgewiesen. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede(-r) Beamte(-in) des gehobenen Dienstes – von Inspektor bis Oberamtsrat – auf diesem Dienstposten amtsangemessen beschäftigt wird.
Eine solche Bündelung ist, auch wenn nach § 19 des Besoldungsgesetzes für das Land NRW (LBesG NRW) eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern zulässig ist, gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BVR 1958/13 m. w. N.
im Rahmen des Organisationsermessens der Behörde nur dahingehend zulässig, dass bis zu drei Besoldungsgruppen gebündelt werden dürfen. Dies ist bei einer Zuweisung des Dienstpostens zum „gehobenen Dienst“ (insgesamt fünf Besoldungsstufen) nicht beachtet worden. Allerdings hatte nur so der Kläger seinerzeit die Chance, auf dem ihm zugewiesenen Posten verwendet zu werden, wobei er auf diesem Posten dann im Nachhinein bis in die Besoldungsgruppe A12 durchbefördert wurde. Vorliegend geht es allein um die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A12 und A13, weshalb sich eine Verletzung der zulässigen Dienstpostenspreizung um mehr als drei Stufen nicht zum Nachteil des Klägers auswirkt.
Aus der langjährigen Handhabung und dem Umstand, dass auch der Vorgänger des Klägers auf diesem Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 zugeordnet wurde, ergibt sich, dass mit der Auffassung der Beklagten eine zutreffende Bewertung des
[… Das Urteil enthält eine offensichtliche Lücke, sodass es hier unvollständig ist. Das Gericht hat eine Korrektur angekündigt. …]
Jedenfalls kann weder der Auflistung der Aufgaben des Sachgebiets „X1“ vom 5. November 2002 noch aus dem Zeugnis vom 13. März 2014, welches dem Kläger erteilt wurde, entnommen werden, dass dem Kläger auf diesem Dienstposten höherwertige Aufgaben, die nicht lediglich nach A12 bewertet werden könnten, übertragen wurden. Zwar kann diesen Unterlagen entnommen werden, dass der Kläger eine Vielzahl unterschiedlicher, auch anspruchsvollere Tätigkeiten auszuüben hatte. Dies rechtfertigt aber eine zwingende Einordnung nach A13 nicht, zumal nach dem Laufbahnrecht grundsätzlich auch für die Übertragung eines nach A12 bewerteten Dienstpostens ein Fachhochschulabschluss (FH-Diplom, Bachelor) erforderlich ist. Auch im Rahmen einer Tätigkeit auf einem nach A12 bewerteten Dienstposten, dem zweithöchsten der Laufbahngruppe, ist eine anspruchsvolle und selbständige Tätigkeit erforderlich. Die vom Kläger herausgestellten Tätigkeiten waren insbesondere nach seiner letzten Beurteilung vom 13. März 2014 für seinen Dienst nicht prägend.
Soweit der Kläger sich im Übrigen auf eine Aktennotiz vom 26. November 2007 beruft, kann sich hieraus nichts anderes ergeben. Zum einen ist davon auszugehen, dass diese Aktennotiz vom Kläger selbst stammt, zum anderen gilt auch, dass die Aktennotiz der Tätigkeitsbeschreibung, die der Kläger 2002 vorlegte, entspricht. Damit belegt die Aktennotiz vom 26. November 2007 zumindest, dass zwischenzeitlich eine Höherwertigkeit des durch den Kläger innegehabten Dienstpostens nicht eingetreten ist.
Damit ist festzustellen, dass die Bewertung der Beklagten, den seitens des Klägers ausgeübten Dienstposten nach A12 zu bewerten, zutreffender Weise im Rahmen der der Beklagten obliegenden Organisationsgewalt erfolgte. Der Beklagten kann diesbezüglich weder eine Manipulation noch sonstige Willkür zum Nachteil des Klägers vorgeworfen werden, sodass die seitens der Beklagten vorgenommene Bewertung zu akzeptieren ist.
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2/14 – BVerwGE 156, 193 ff n. w. N.
Fraglich in diesem Zusammenhang ist auch, ob nicht im Hinblick darauf, dass die Tätigkeit, die dem Kläger zugewiesen wurde, seit Jahren von ihm ausgeübt wurde, überhaupt von einer vertretungsweisen Übertragung ausgegangen werden kann. Wenn des zu bejahen wäre, wären auch aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 46 BBesG a. F. nicht erfüllt.
Auch aus dem Gesichtspunkt des Prinzips amtsangemessener Alimentation ergibt sich nichts anderes. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat,
vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 2 B 103.15
knüpft die Alimentation eines Beamten allein an sein Statusamt an, nicht aber die Wertigkeit der von ihm wahrgenommenen Aufgaben. Das hat zur Folge, dass selbst eine – auch langfristige – Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes sich nicht als Verstoß gegen das Prinzip amtsangemessener Alimentation darstellen würde und dementsprechend ein Anspruch auf Zahlung der Verwendungszulage nicht gegeben ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kläger mit Erfolg keinen Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage erheben kann, sodass die von ihm erhobene Untätigkeitsklage mit der Kostenfolge aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD abzuweisen war.