Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018

Nachdem bislang nur wenige Beschlüsse von Kirchengerichten über die Ablehnung von Kirchenrichtern bekannt geworden sind (Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)), erging nun im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein weiterer. Über ihn hat das Kirchengericht in der „Vertreter-Besetzung“ entschieden, also ohne Mitwirkung des (selbst-)abgelehnten Kirchenrichters. Vorliegend haben aber auch die beisitzenden Richter mitgewirkt. Dies begegnet vor dem Hintergrund der Regelung des § 54 Abs. 1 S. 2 DG.EKD Bedenken. Die Vorschrift lautet: „An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die beisitzenden Mitglieder nicht mit.“ Es spricht also vieles dafür, dass – wie auch im Beschluss der Disziplinarkammer Württemberg – die stellvertretende Vorsitzende alleine hätte entscheiden müssen.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland, Oberstaatsanwalt a.D. A, vom 13. September 2018 wird für begründet erklärt.

Gründe:

1. Mit der Disziplinarklage vom 23. August 2018 hat die Klägerin angekündigt zu beantragen, den Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 DG.EKD unter Enthebung von seinem Amt in den Ruhestand zu versetzen. Die Klägerin legt dem Beklagten zur Last, gegen seine Amtspflichten aus § 44 Abs. 1 PfDG.EKD i.V.m. § 24 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 PfDG.EKD verstoßen zu haben, indem er sexuelle Handlungen im Zusammenhang mit einem Jugendlichen vorgenommen habe.

Der in dieser Sache zuständige Vorsitzende der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Oberstaatsanwalt a.D. A, hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 13. September 2018 mitgeteilt, dass er den Beklagten persönlich kenne. Der Beklagte sei in der Kirchengemeinde B. als Pfarrer für die Friedenskirche in … zuständig und damit in der unmittelbaren Nachbargemeinde zu seiner Kirchengemeinde …. Er habe als Presbyter zu dem Beklagten in den zurückliegenden Jahren einige Male auf Gemeindeebene persönliche Kontakte gehabt. Daneben sei er als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wiederholt in Sitzungen des Schöffengerichts C. dem Beklagten in dessen Funktion als ehrenamtlicher Schöffe begegnet. Schließlich sei der Beklagte von einem Lionsfreund aus seiner Gemeinde zur Aufnahme in den Lionsklub …, dem er als Gründungsmitglied angehöre, vorgeschlagen, jedoch mit Blick auf Bedenken einzelner Mitglieder abgelehnt worden. Zwar sei das gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft D. wegen der vorliegenden Vorwürfe eingeleitete Ermittlungsverfahren inzwischen gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung von 2.500,00€ rechtskräftig abgeschlossen und er selbst sei seit dem 1. Mai 2018 pensioniert. Jedoch sei er inzwischen wieder Mitglied des Presbyteriums seiner Heimatgemeinde und sehe deshalb die Gefahr, dass angesichts der Schwere der Vorwürfe und der mit der Disziplinarklage angestrebten Konsequenzen einerseits und im Fall der Klageabweisung andererseits das gute Klima der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden auch über landeskirchliche Grenzen hinaus erheblich belastet werden könnte. Dies wolle er auf jeden Fall vermeiden.

Die Klägerin und der Beklagte haben jeweils dahingehend Stellung genommen, dass die Gründe der Selbstablehnung nachvollziehbar seien.

II. Gemäß § 7 Abs. 1 DG.EKD, § 54 Abs. 1 VwGO, § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte.

Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 7 Abs. 1 DG.EKD, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO).

II. Das Selbstablehnungsgesuch ist begründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 DG.EKD, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben. Die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken nämlich, bereits den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters in dem vorliegenden Verfahren die Besorgnis der Befangenheit. Es liegen Umstände vor, die die Befürchtung einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen können. Zwar sind die in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters genannten Umstände – die kirchliche Tätigkeit in den benachbarten Gemeinden mit zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, die daraus resultierende persönliche Bekanntschaft, die wiederholten persönlichen Kontakte im Zusammenhang mit der Schöffentätigkeit des Beklagten und die Beratung über die letztlich abgelehnte Aufnahme des Beklagten in den örtlichen Lionsklub – jeweils für sich genommen nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Allerdings kann das Zusammentreffen dieser Umstände eine Partei besorgen lassen, dass der Richter über außerhalb des Verfahrens erlangte Informationen über die Person des Beklagten oder die ihm vorgeworfene Verfehlung verfügen könnte, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Ferner kann aufgrund der Befürchtung möglicher negativer Auswirkungen einer hier zu treffenden Entscheidung für das Klima der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und über die landeskirchlichen Grenzen hinaus ebenfalls die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit entstehen, weil sich aus Sicht der Parteien eventuell auch ein eigenes Interesse des Richters am Verfahrensausgang ergeben könnte.

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 7 Abs. 1 DG.EKD, § 54 Abs. 1 VwGO, § 46 Abs. 2 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.