Eine ungewöhnliche Frage hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in nun gleich drei Verfahren zu entscheiden: Wie kann die Kostenerstattung bei dem Gegner durchgesetzt werden, wenn der ursprüngliche Rechtsstreit nicht vor staatlichen, sondern vor kirchlichen Gerichten geführt wurde? Das Gericht schloss sich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover an, wonach die staatlichen Gerichte auch in Anerkennung des kirchlichen
zur Bedeutung einer fehlenden kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 16.12.2011, Az. 2 VG 35/2009
1. Kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten kommt Außenwirkung zu. Rechtshandlungen, die ohne erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, sind schwebend unwirksam. 2. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD ist auch eine Beförderung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine Ernennung im Sinne des KBG.EKD. Die Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten bedarf gemäß § 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m.
Hauptberuflichkeit im kirchlichen Küsterdienst ab 19,5 Stunden, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 08.09.2011, Az. 2 VG 33/2009
1. Auch im kirchlichen Recht ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (Anschluss an st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). 2. Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten, in denen Kirchenbeamte vor der Übernahme
staatliche Verwaltungsgerichte müssen über katholisches Mitarbeitervertretungsrecht entscheiden, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 K 553/11.WI
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass ein nichtkirchlicher Seminaranbieter einen Anspruch auf sachliche Entscheidung über die Geeignetheit einer von ihm für Bistumsmitarbeiter angebotenen Fortbildungsveranstaltung gegenüber dem Bistum Limburg hat.
Veränderungen im kirchlichen Dienstrecht der EKD geplant
Im November 2011 wird die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland in Magdeburg über verschiedene gesetzliche Änderungen im Dienst- und Beamtenrecht beraten und voraussichtlich auch entscheiden. Die vorläufige Tagesordnung sieht bislang Beratungsvorlagen zu folgenden Gesetzen vor: Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts Kirchengesetz zur Anpassung des Dienstrechts für Kirchenbeamtinnen und -beamte der EKD und für Pfarrerinnen
Neusortierung der kirchlichen Gerichtsbarkeit und Wahl neuer Richter
Die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland wird neu geordnet, auch als Folge der Neuordnung des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD. Das hat die rheinische Landessynode Mitte Januar einstimmig beschlossen.