In der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit findet seit vielen Jahren schon der „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ Anwendung. Er wurde zuletzt in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen veröffentlicht und befindet sich schon seit einiger Zeit in der Überarbeitung. Mit dem Katalog werden – soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird – Empfehlungen ausgesprochen,
SchlagwortDisziplinargericht
der besondere Gegenstandswert im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 03.08.2023, Az. 0134/3-2022
Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamt:innen und Pfarrer:innen sind im Bereich der evangelischen Kirchen eng an das staatliche Disziplinarrecht angelehnt, finden aber auf eigener kirchengesetzlicher Grundlage und auch vor eigenen kirchlichen Disziplinargerichten statt. Trotz aller Ähnlichkeit zum staatlichen Recht sind gerade im Gebührenrecht weiterhin große Unterschiede festzustellen: die Kirchengerichte halten u.a. seit einer Entscheidung des Luth. Senats in
„schwerwiegender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in kirchlichen Disziplinarsachen“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 17.05.2023, Az. 0134/3-2022
Auch gegen Kirchenbeamt:innen und gegen Pfarrer:innen können bei Verstößen gegen die Dienstpflichten Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Für den Bereich der Ev. Kirche bestimmt sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD). Daraus ergibt sich auch der hier schon in der Vergangenheit vorgestellte Grundsatz für die Ermittlungsbehörden: „Du sollst nicht trödeln!“ Soweit die Rechtsprechung der Disziplinarkammern
Besetzungsrüge und Befangenheitsanträge im kirchlichen Disziplinarverfahren (hier: unbegründet), Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 29.10.2019, Az. 0134/1-2018
Wie bereits zum Beschluss vom 16.11.2018 angemerkt wurde, hatte die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD dort in „Überbesetzung“ (drei Richter/innen statt eines Richters/einer Richterin) entschieden. Damit war aus Sicht des Beklagten über die Befangenheit des ursprünglichen Vorsitzenden nicht ordnungsgemäß entschieden und das Gericht im Vorsitz nicht ordnungsgemäß besetzt. Hiergegen erhob er eine Besetzungsrüge. Daneben
Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018
Nachdem bislang nur wenige Beschlüsse von Kirchengerichten über die Ablehnung von Kirchenrichtern bekannt geworden sind (Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)), erging nun im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein weiterer. Über ihn hat das Kirchengericht in der
fehlerhafte Kostenfestsetzung im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 28.10.2018, Az. 0134/1-2016
Im Rahmen eines Verfahrens vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD waren der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt worden. Nach dieser Kostengrundentscheidung ist sodann die Kostenerstattung im Einzelnen betragsmäßig festzusetzen. Dies ist der Disziplinarkammer in vielerlei Hinsicht nicht gelungen. So griff sie offenbar zu alten Textvorlagen und erließ schon der Überschrift nach einen „Kostenbescheid“, wie
keine Anfechtungsklage gegen vorläufige Dienstenthebung, sondern Rechtsschutz sui generis, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 30.12.2016, Az. 0134/3-2016
Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Der Antragsteller ist Gemeindepfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 20. September 2016 gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eröffnet und ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben. Sie legt dem Antragsteller in dem Disziplinarverfahren
gerichtliche Einstellung eines kirchlichen Disziplinarverfahrens wegen Fristverstoß, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 20.05.2017, Az. 0134/1-2016
Wie bereits berichtet gilt das Beschleunigungsgebot auch für kirchenrechtliche Disziplinarverfahren. Im hiesigen Verfahren hatte die Disziplinarkammer bereits Anfang 2016 der obersten Dienstbehörde eine Frist von sechs Monaten zum Abschluss des Verfahrens gesetzt. Diese Frist war ungenutzt verstrichen. Nun hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren eingestellt. eigene Leitsätze: Die Erhebung einer Strafanzeige und der Beschluss der Kirchenbehörde,
„Arbeite mit Gott, aber flott!“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 24.03.2016, Az. 0134/1-2016
Auch gegen Kirchenbeamte und gegen Pfarrerinnen und Pfarrer können bei Verstößen gegen die Dienstpflichten Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Für den Bereich der Ev. Kirche bestimmt sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD). Daraus ergibt sich auch der Grundsatz für die Ermittlungsbehörden: „Du sollst nicht trödeln!“ Soweit die Rechtsprechung der Disziplinarkammern dokumentiert ist, hat nun
Kirchenbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05
Dennoch hat der Beklagte unter den festgestellten Umständen Grund zur Frage, ob das der abgelehnten Richterin auch gelingen wird. Das reicht aus.