Landeskirche zu amtsangemessener Beschäftigung verpflichtet, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Urteil v. 16.01.2017, Az. 0136/A12-2016

Auch Kirchenbeamte haben einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei ihrem kirchlichen Dienstherrn. Hiervon mag vorübergehend abgewichen werden, nicht aber dauerhaft. Das hat die zuständige Verwaltungskammer nun durch Urteil entschieden. Der gerichtlichen Entscheidung waren zwei deutliche Hinweise („ein Gericht für nur notwendige Streitentscheidungen“ und „Gericht hat nicht die Aufgabe, Verantwortung abzunehmen“) vorangegangen, in denen das Kirchengericht an die Landeskirche appelliert hat, die eigene Rechtsordnung einzuhalten und umzusetzen.

Gegen die Entscheidung ist die Revision möglich.

 

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf einem Dienstposten mit einer Wertigkeit, die dem Amt eines Kirchenamtsrates (Besoldungsgruppe A 12) entspricht, zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger, Kirchenbeamter der Beklagten im Dienste eines Landeskirchenamtsrates, begehrt seine amtsangemessene Beschäftigung.

Im Januar 2014 setzte die Beklagte den Kläger innerhalb des Landeskirchenamtes auf einen Dienstposten ihrer Kirchensteuerstelle (Kostenstelle 620200) um, dessen Bewertung sie selbst als entsprechend der Stufe A 10 der Besoldungsordnung (Kirchenoberinspektor) bezeichnete. Aufgrund einer fachlichen Fehlleistung wurde der Kläger anschließend für nicht besonders bewertete Tätigkeiten ohne Übertragung eines Dienstpostens im Dezernat V.2 der Beklagten (Kirchenkreisangelegenheiten) verwendet, die unstreitig nicht seinem Amt entsprechen und nicht mit einer Stelle hinterlegt sind.

Unter dem 17. Dezember 2015 begehrte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten seine amtsangemessene Beschäftigung. Mit Antwortschreiben vom 4. Januar 2016 sah die Beklagte hierfür aufgrund gesundheitlicher und fachlicher Bedenken zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit.

Der Kläger hat am 18. April 2016 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren unter Hinweis auf sein Statusamt prozessual weiter.

Er beantragt (sinngemäß),

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe zwar grundsätzlich einen entsprechenden Rechtsanspruch. Aufgrund dienstlicher Erfahrungen mit dem Kläger sei es aber weder der Landeskirche – aus fachlichen Gründen – noch dem Kläger selbst – aus gesundheitlichen Gründen – zuzumuten, einen Dienstposten seines Amtes auszuüben. Man sei bemüht, eine entsprechende Eingliederung zu verfolgen, die aber Zeit beanspruche.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Verwaltungskammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 65 VwGG.EKD i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren.

Die zulässige allgemeine Leistungsklage, für welche es mangels besonderer Anordnung (vgl. § 67 Abs. 2 KBG.EKD) im Zuständigkeitsbereich der Beklagten beamtenrechtlich keines Vorverfahrens bedarf, ist in der Sache auch begründet:

Der Kläger hat aus seinem Kirchenbeamtenverhältnis heraus Anspruch auf dauerhafte Verwendung entsprechend seinem Statusamt als Landeskirchenamtsrat mit einer Besoldung nach A 12 der Besoldungsordnung. Bei der Verwendung geht es um das abstrakt-funktionelle Amt (hier: Landeskirchenamtsrat im Landeskirchenamt der Beklagten) und um den konkret auszuübenden Dienstposten, das konkret-funktionelle Amt (z.B. Sachbearbeiter mit Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis entsprechend einer konkreten Dienstpostenbewertung). Die Verwaltungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die diesbezüglichen zutreffenden Rechtsausführungen in der Klageschrift. Einer Vertiefung bedarf diese eindeutige Rechtslage nicht.

Zwar ist der Beamte aus dem Treueverhältnis heraus verpflichtet, in speziellen Bedarfssituatonen auch Aufgaben seines Dienstherrn oberhalb oder unterhalb der Wertigkeit seines Amtes zu übernehmen. Dies darf gegen seinen Willen aber nur vorübergehend bzw. vertretungsweise der Fall sein.

Abgesehen davon, dass vorliegend der zumutbare vorübergehende Zeitraum nach über drei Jahren unterwertiger Verwendungen ersichtlich abgelaufen ist, geht es vorliegend nicht um einen besonderen Bedarf der Beklagten z.B. für anderweitig nicht besetzte Dienstposten. Sie verwendet ihn außerhalb vorhandener Stellen. Die Beklagte ist nämlich der grundsätzlichen Auffassung, dass der Kläger ohne Gefährdung des eigenen und bzw. oder des kirchlichen Wohls gar nicht in der Lage sei, eine Amtsratstätigkeit auszuüben. Ihr ist auch bewusst, dass sie den Kläger dauerhaft gegen seinen Willen unterwertig beschäftigt, vermag aber der von ihr durchaus erkannten Rechtslage aus Sorge um den Dienstbetrieb und die Gesundheit des Klägers, der unstreitig durch massive Dienstunfähigkeit auffällt (allein 201 Tage im Jahr 2015), nicht zu entsprechen.

Der von der Beklagten verfolgte Weg entspricht nicht dem Kirchenbeamtenrecht. Der Kläger muss entsprechend dem ihm von der Beklagten verliehenen Amt angemessen beschäftigt werden. Anspruch auf dauerhafte, förmliche Übertragung eines Dienstpostens hat er hingegen – derzeit – nicht. Zunächst muss er probeweise auf geeigneten Stellen verwendet werden. Er selbst ist dabei allerdings seinerseits verpflichtet, äußerste Anstrengungen für eine mengenmäßig angemessene und inhaltlich fehlerfreie Dienstleistung zu unternehmen. Wenn er in erheblicher Weise – häufig kurzfristig oder auf Dauer – dienstunfähig erkrankt bzw. Fehlleistungen erbringt, muss seine (Teil-) Dienstfähigkeit nach § 68 ff. KBG.EKD überprüft werden. So kann bei gesundheitlicher Beeinträchtigung zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand in Betracht kommen, dem Beamten unter Beibehaltung des Amtes eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe zu übertragen (§ 68 Abs. 2 S. 2 KBG.EKD). Sollten Fehlleistungen oder sonstige Mängel nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen sein, kommen disziplinarrechtliche Maßnahmen in Betracht.

Insoweit bleibt die Entwicklung abzuwarten.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 60 Abs.1 VwGG.EKD stattzugeben.