Im Rahmen eines Verfahrens vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD waren der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt worden. Nach dieser Kostengrundentscheidung ist sodann die Kostenerstattung im Einzelnen betragsmäßig festzusetzen.
Dies ist der Disziplinarkammer in vielerlei Hinsicht nicht gelungen. So griff sie offenbar zu alten Textvorlagen und erließ schon der Überschrift nach einen „Kostenbescheid“, wie er noch in § 112 DG.EKD a.F. vorgesehen war. Das aktuelle Disziplinargesetz sieht dies aber nicht mehr vor. Hier verweist § 79 DG.EKD im Wesentlichen auf die Regelungen der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung. Weitere Vorgaben macht das Kirchengerichtsgesetz (KiGG).
Die Vielzahl von formellen und materiellen Fehlern ließ schließlich die Frage aufkommen, ob der Urkundsbeamte überhaupt (selbst?) über den Kostenfestsetzungsantrag entschieden hatte.
Die sodann angerufene Disziplinarkammer hat die Rechtsfragen nicht beantwortet. Sie hat sich vielmehr um Schadensbegrenzung bemüht. Zugleich hat sie die bereits hier ausführlich kritisierte Rechtsprechung bestätigt, dass die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht nach den staatlichen Gebühren für Disziplinarverfahren, sondern nach außergerichtlichem Gebührentatbeständen zu ermitteln seien. Für einen Experten im Beamtenrecht seien dann auch Abschläge angemessen.
Im Einzelnen war in dem Verfahren über den sogenannten „Kostenbescheid“ vorgetragen worden:
Der Kostenbescheid ist rechtsfehlerhaft, wobei eine vollständige Aufklärung der Rechtsfehler – etwa hinsichtlich der Urheberschaft des Kostenbescheides – dem Antragsteller nicht möglich ist. Daher ist womöglich vorrangig vor dem Hauptantrag bereits eine Berichtigung von Amts wegen (Ziff. 1.2. am Ende) oder die Aufhebung und Neubescheidung gem. dem Hilfsantrag geboten.
Mit allen Anträgen wird die Kostenfestsetzung in der ursprünglich beantragten Höhe von 493,85 € nebst Zinsen ab dem 04.04.2016 weiterverfolgt.
1. zur Form des „Kostenbescheids“
Bereits die Form der Kostenentscheidung begegnet erheblichen Bedenken, die aus hiesiger Sicht zur Aufhebung führen müssen.
1.1. Zunächst ist eine Entscheidung der Disziplinarkammer durch Kostenbescheid im Gesetz nicht vorgesehen. DG.EKD und KiGG.EKD enthalten keine spezielleren Vorschriften, sodass auf die Vorschriften der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung nebst dortiger Verweise auf die staatliche Zivilprozessordnung zurückzugreifen ist. Danach hat aber über einen Kostenfestsetzungsantrag ein Beschluss zu ergehen.
1.2. Für den Beschluss ist der Urkundsbeamte / die Urkundsbeamtin gem. § 79 Abs. 1 DG.EKD, § 164 VwGO, § 15 Abs. 2 S. 1 KiGG.EKD zuständig. Ausweislich des angefochtenen Kostenbescheides ist schon nicht erkennbar, wer diesen aber getroffen haben soll oder haben will. Der Kostenbescheid ist unterzeichnet mit „im Auftrag (Geschäftsstelle)“. Es mag sein, dass die Unterschrift von Herrn A. als Mitarbeiter der Geschäftsstelle stammt. Dies kann aber dahinstehen, weil der Unterzeichnende nicht der Urheber des Kostenbescheides sein will, sondern diesen lediglich „im Auftrag“ gezeichnet hat. Wessen Auftrag ausgeführt worden sein soll, ist nicht erkennbar.
Ist der Kostenbescheid daher durch einen unbekannten Dritten in der Sache entschieden worden, ist dies in die Entscheidung aufzunehmen. Sie ist dann auch jedenfalls im Original von der/dem Zuständigen zu zeichnen und wäre dann etwa in beglaubigter Ausfertigung an die Parteien zuzustellen gewesen. In diesem Fall dürfte es sich wohl um einen „Schein-Kostenbescheid“ im Sinne der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs vom 06.03.2018 (Az. 0135/2-2018) handeln.
Daher wird vorsorglich und hilfsweise beantragt
den „Kostenbescheid“ vom 04.06.2018 aufzuheben und die Sache an den Urkundsbeamten / die Urkundsbeamtin zurückzuverweisen.
Der Umstand, dass dann nämlich noch keine Abschlussentscheidung des zuständigen Urkundsbeamten vorliegt, dürfte es unmöglich machen, die im Hauptantrag verfolgte Entscheidung des Gerichts zu treffen.
Ist der Kostenbescheid hingegen durch die/den Unterzeichnenden in der Sache entschieden worden, ist die Entscheidung von Amts wegen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gem. § 7 DG.EKD i.V.m. § 118 VwGO zu korrigieren.
1.3. Der Kostenbescheid ist jedenfalls auch nicht eindeutig tenoriert. Dem Wortlaut nach werden dort „Die Kosten des Bevollmächtigten […] festgesetzt […].“ Der Bescheid gibt hierdurch nicht zu erkennen, wer der Kostenschuldner und wer der Kostengläubiger ist. Dies ergibt sich auch nicht eindeutig aus einer Gesamtschau des Kostenbescheides mit der Kostengrundentscheidung.
Denn auch bei einer Kostengrundentscheidung – wie vorliegend – gegen den Antragsgegner kann sowohl die Kostenerstattung durch die unterlegene Partei gegenüber der obsiegenden Partei beantragt werden (Kostenfestsetzungsantrag) wie auch die Festsetzung der Vergütung des Bevollmächtigten gegen seinen Auftraggeber (Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 analog RVG). In beiden Festsetzungsverfahren wären vorliegend Schuldner und Gläubiger unterschiedlich. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren wäre nämlich der Antragsteller Kostenschuldner gegenüber seinem Bevollmächtigten.
Der entschiedene Antrag richtet sich ausdrücklich gegen die Antragsgegnerin. Das deutet der Kostenbescheid aber nur dadurch an, dass er erwähnt, dass die Antragsgegnerin offenbar zur Stellungnahme aufgefordert worden war, aber keine abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme ist allein im Kostenfestsetzungsverfahren denkbar, nicht aber im Vergütungsfestsetzungs-verfahren, an dem nämlich die Antragsgegnerin gar nicht zu beteiligten wäre.
Fehlt es also an einem entsprechenden Antrag, ist für eine Vergütungsfestsetzungsentscheidung derzeit kein Raum. Schuldnerin soll also die ursprüngliche Antragsgegnerin sein. Dies muss aber aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten in der Kostenentscheidung selbst klargestellt werden. Auch wenn es sich bei einem kirchengerichtlichen Titel nach staatlichem Verständnis nicht um einen vollstreckungsfähigen Titel handelt, so soll dieser – im vorliegenden Fall – doch Grundlage für eine Kirchenbehörde, nämlich die Evangelische Kirche im Rheinland, sein, Zahlungen an eine andere Prozesspartei, hier den Ruhestandsbeamten zu erbringen. Prozess- wie kirchliches Haushaltsrecht gebieten es dann aber, dass Schuldner und Gläubiger eindeutig bezeichnet sind. Es ist daher wie beantragt zu tenorieren, dass die Antragsgegnerin an den Antragsteller die festgesetzten Kosten zu erstatten hat.
1.4. In jedem Fall ist der Kostenbescheid nicht in der nach §§ 28 S. 2, 18 Abs. 2 KiGG.EKD vorgeschriebenen kirchengesetzlichen Form ergangen. Denn danach ist der Entscheidung „das Gerichtssiegel beizudrücken“. Hieran fehlt es.
2. zur analogen Anwendung des VV RVG
Soweit der angefochtene Kostenbescheid auf das Vergütungsverzeichnis zum staatlichen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abstellt, stimmt dies nicht nur mit dem hiesigen Antrag überein, sondern auch mit der ständigen Rechtsprechung dieses und anderer Kirchengerichte im Bereich der Ev. Kirche in Deutschland.
Insofern ist nämlich allgemein anerkannt, dass der kirchliche Gesetzgeber die Regelung eines kircheneigenen Rechtsanwaltsvergütungsrechts nicht für notwendig erachtet hat. Besteht insofern eine Regelungslücke, ist im Wege der Analogie aber auf die sachnächsten Gebührentatbestände des staatlichen Rechts zurückzugreifen.
Der staatliche Gesetzgeber hat mit den Gebührentatbeständen von Ziff. 6200ff VV RVG ausdrücklich Gebühren für Disziplinarverfahren geschaffen. Naturgemäß konnte und wollte er diese nicht originär für kirchliche Disziplinarverfahren regeln. Aber er hat auch an keiner anderen Stelle Gebühren und Vergütung für kirchliche Verfahren, weder für Verwaltungsverfahren, noch für gerichtliche Verfahren geschaffen.
Daher sind sachnähere Gebührentatbestände als die Ziff. 6200ff VV RVG nicht vorhanden. Es ist daher dem ursprünglichen Antrag gemäß zu entscheiden und eine entsprechend höhere Kostenerstattung festzusetzen.
3. hilfsweise: zur Bestimmung des Quotienten der Ziff. 2300 VV RVG
Das Verfahren über die Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens war jedenfalls schwierig. Der Quotient für Ziff. 2300 VV RVG ist – sofern die Vorschrift zur Anwendung kommt – auf mehr als 1,3 festzusetzen.
3.1. Zunächst darf der geringe (Prüf-)Umfang des Verfahrens nicht zu einer Herabsetzung des Quotienten führen. Denn ausweislich des Beschlusses vom 25.05.2016 über den Verfahrenswert hat bereits dort Berücksichtigung gefunden, dass es sich nach Auffassung des Gerichts bei dem Antragsverfahren gem. § 66 DG.EKD um ein „verkürztes Verfahren“ ohne Beweiserhebung handelt. Vor diesem Hintergrund wurde der Verfahrenswert sodann nicht etwa auf den Auffangstreitwert gem. § 52 GKG, sondern analog einem Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz auf die Hälfte, namentlich 2.500,- € festgesetzt.
Hat also der (Prüf-)Umfang des Verfahrens bereits zur Herabsetzung des Verfahrenswertes geführt, darf die gleiche Argumentation nicht auch zur Herabsetzung des Quotienten herangezogen werden.
3.2. Das Verfahren war aber auch aus der Sache heraus schwierig. Dies ergibt sich zunächst aus den im Schriftsatz vom 11.08.2016 dargelegten Gründen. In der staatlichen Kostenfestsetzung entspricht es durchaus der Gerichtspraxis allgemeine beamtenrechtliche Fragestellungen (etwa einer dienstlichen Beurteilung) mit einem außergerichtlichen Quotienten von 2,0 bei Ziff. 2300 VV RVG anzusetzen. Warum eine disziplinarrechtliche Frage eines Kirchenbeamten hierunter anzusetzen sein soll, erschließt sich bislang nicht.
Exemplarisch sei in diesem Zusammenhang noch einmal daran erinnert, dass das erkennende Gericht bislang nach eigenen Angaben noch nie zuvor über einen Antrag auf Fristsetzung zu entscheiden hatte. Dem folgend war der Vorsitzende zunächst von einer Unzulässigkeit, jedenfalls aber Unbegründetheit des Antrags ausgegangen. Dies hatte er telefonisch dem Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt. Danach ist davon auszugehen, dass die Rechtsfrage der Fristsetzung auch für das Gericht zunächst schwierig war. Dies gilt sicherlich auch vor dem Hintergrund, dass es auch im staatlichen Recht nur wenige bekannte Fristsetzungsentscheidungen gibt.
4. Ergebnis
Der Kostenbescheid ist aufzuheben, jedenfalls aber abzuändern und dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag ist zu entsprechen.
Hierüber entschied das Gericht mit Beschluss vom 28.10.2018:
Die dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten seines Bevollmächtigten werden festgesetzt auf 334,75 € (in Worten: dreihundertvierunddreißig 75/100).
Die Kosten sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. April 2016 zu verzinsen.G r ü n de:
1. Durch Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. März 2016, Aktenzeichen: 0134/1-2016, wurde der Antragsgegnerin eine Frist von sechs Monaten gesetzt, innerhalb derer das gegen den Antragsteller mit Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche vom 27. Mai 2014 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren abzuschließen sei. Die Kosten des Antragsverfahrens; einschließlich der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen, wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Mit Schreiben vom 31. März 2016 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt, seine Kosten auf 493,85 € festzusetzen und festzustellen, dass die festgesetzten Kosten ab Antragseingang mit Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien. Eine Aufstellung der genauen Kosten war beigefügt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD am 4. Juni 2018 einen „Kostenbescheid“ mit folgendem Tenor erlassen:
„Die Kosten des Bevollmächtigten werden festgesetzt auf:
334,75€ (in Worten: dreihundertvierunddreißig 75/100 €).
Die Kosten sind mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. April 2016 zu verzinsen.“Bezüglich der Gründe wird auf den in der Akte befindlichen Originalbescheid verwiesen.
Dieser „Kostenbescheid“, der mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 7 DG.EKD i.V.m. §§ 151, 164, 165 VwGO versehen war, wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 6. Juni 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 – per Telefax bei der Geschäftsstelle des Kirchengerichts eingegangen am 20. Juni 2018 – mit den Anträgen,
die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen,
hilfsweise den „Kostenbescheid“ vom 4. Juni 2018 aufzuheben und die Sache an den Urkundsbeamten/die Urkundsbeamtin zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der Begründung dazu wird auf Bl. 144 ff. d.A. Bezug genommen.
Herr A., der insoweit zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Kirchengerichtes, hat der Erinnerung gegen seine Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur gerichtlichen Entscheidung vorgelegt.
II. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes über die Festsetzung der dem Antragsteller durch die Antragstellerin zu erstattenden Kosten seines Bevollmächtigten ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt.
In der Sache selbst erweist sich dieser Antrag jedoch als unbegründet. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers die Bestandskraft des „Kostenbescheides“ unter Hinweis auf formelle Mängel anzweifelt, sah die Kammer sich nicht veranlasst, darauf im Einzelnen einzugehen, weil die gerügten Mängel durch den vorliegenden Beschluss in vollem Umfang geheilt werden, soweit sie überhaupt von Bedeutung sind.
Darüber hinaus teilt die Kammer die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vertretene und herrschende Auffassung, dass sich in Verfahren vor der Disziplinarkammer die Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten nach § 14 RVG i.V.m. Anlage 1 Vergütungsverzeichnis (VV) richtet.
Die zu erstattenden Auslagen des Bevollmächtigten sind zutreffend – wie von diesem beantragt -gemäß VV 7000, 7002 festzusetzen.
Soweit der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im angefochtenen Kostenbescheid angenommenen Geschäftsgebühr gemäß § 14, VV 2300 RVG der 1,3-fache Satz zugrunde gelegt worden ist, wendet sich der Bevollmächtigte des Antragstellers dagegen mit der Begründung, dass es sich bei Fristsetzungsverfahren gemäß § 66 DG.EKD nicht um durchschnittliche Fälle handele, sondern dass u.a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung des Falles sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse das Antragstellers, aber auch die Intensität der Arbeit, die auf einem Spezialgebiet, dem kirchlichen Disziplinarrecht, zu erbringen sei, es rechtfertige, einen höheren Quotienten als 1,3 nämlich 2,0 festzusetzen.
Dieser Argumentation vermag die Kammer – insoweit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zustimmend – allerdings nicht zu folgen. Es handelt sich bei dem zu Grunde liegenden Fristsetzungsverfahren nicht um ein spezifisch für das kirchliche Disziplinarverfahren entwickeltes Rechtsinstrument, sondern es ist in seinen wesentlichen Elementen dem § 62 des Bundesdisziplinargesetzes nachgebildet worden. Zur erfolgreichen Begründung dieses Antrages hat der Bevollmächtigte allein vorzutragen, dass die zuständige Disziplinarbehörde das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von zwölf Monaten und nicht mit der gebotenen Beschleunigung zum Abschluss gebracht hat. Das dürfte indes – insbesondere einem renommierten Fachanwalt für Beamtenrecht – keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, da er sich insoweit inhaltlich mit den seinem Mandanten im Disziplinarverfahren gemachten Vorwürfen nicht auseinandersetzen muss. Auch der Umstand, dass es bislang in der kirchengerichtlichen Rechtsprechung zu Fällen einer Fristsetzung gemäß § 66 DG.EKD keine einschlägigen Entscheidungen gebe, vermag diesem Verfahren keine besondere Schwierigkeit zu verleihen, die es rechtfertigen könnte, einen höheren Quotienten festzusetzen. Abgesehen davon, dass dies allein an den insgesamt niedrigen Fallzahlen im Disziplinarbereich liegt, liefert die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 62 des Bundesdisziplinargesetzes, der bereits erwähnten vergleichbaren Vorschrift, zahlreiche Hinweise und Kriterien auch zur Anwendung des § 66 DG. EKD.
Demgemäß werden die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten für seinen Bevollmächtigten von der Kammer – wie bereits im „Kostenbescheid“ – auf den Betrag von 334,75 € festgesetzt.
Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Kostenerstattung i.H.v. 493,85 € begehrt und mit der vorliegenden Entscheidung lediglich 334,75 € zugesprochen bekommen hat, ist er i.H.v. 159,10 € beschwert. Gemäß § 71 DG.EKD i.V.m. § 146 Absatz 3 VwGO ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt, was vorliegend der Fall ist.
Die Entscheidung ist daher unanfechtbar.